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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Rechtssatz
Die unrichtige Anwendung des AsylG 1991 konnte dann die Rechtsstellung des Asylwerbers nicht nachteilig beeinflussen, wenn sich die belBeh ebenso wie die Erstbehörde mit dem Vorbringen des Asylwerbers auseinandergesetzt hat und der Asylwerber auch nach Kundmachung des Erkenntnisses des VfGH vom 1.7.1994, G 92, 93/94, die Möglichkeit einer allfälligen Berufungsergänzung (zur Geltendmachung anderer als "offenkundiger" Mängel) nicht ergriffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191367.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009