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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages mangels Selbstbewirtschaftung; keine Bedenken gegen §6 Abs1 litc Tir GVG 1983Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, für die zu treffende Prognoseentscheidung sei zu beachten, daß der Käufer den schon bisher in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Besitz nicht selbst auf Betriebsbasis bewirtschaftet habe und weiters darauf verweist, daß er das ihm vom Verkäufer - wenn auch ohne Genehmigung der Grundverkehrsbehörde - bereits vor Jahren übergebene Kaufgrundstück ebenfalls landwirtschaftlich nicht genutzt habe, so kann ihr der Verfassungsgerichtshof nicht entgegentreten.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken - auch nicht unter dem Aspekt des Grundrechts auf Erwerbsausübungsfreiheit - gegen §6 Abs1 litc Tir GVG 1983.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B432.1991Dokumentnummer
JFR_10079776_91B00432_01