RS Vfgh 1992/2/24 B432/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Leitsatz

Keine willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages mangels Selbstbewirtschaftung; keine Bedenken gegen §6 Abs1 litc Tir GVG 1983

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, für die zu treffende Prognoseentscheidung sei zu beachten, daß der Käufer den schon bisher in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Besitz nicht selbst auf Betriebsbasis bewirtschaftet habe und weiters darauf verweist, daß er das ihm vom Verkäufer - wenn auch ohne Genehmigung der Grundverkehrsbehörde - bereits vor Jahren übergebene Kaufgrundstück ebenfalls landwirtschaftlich nicht genutzt habe, so kann ihr der Verfassungsgerichtshof nicht entgegentreten.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken - auch nicht unter dem Aspekt des Grundrechts auf Erwerbsausübungsfreiheit - gegen §6 Abs1 litc Tir GVG 1983.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B432.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91B00432_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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