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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der in Österreich unter falschem Namen aufgetretene Bf, der den "Irrtum bezüglich der Daten" auf seine Angst vor Abschiebung in seinen Heimatstaat zurückführt, tut damit keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil er damit den Widerspruch zwischen seinen Behauptungen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund politischer Verfolgung in Haft befunden zu haben, und den Feststellungen der belBeh, daß er zum selben Zeitpunkt in Österreich unter anderem Namen aufgetreten sei, nicht aufzulösen vermag. Die belBeh ist daher zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Bf ausgegangen.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191234.X01Im RIS seit
20.11.2000