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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §9;Rechtssatz
Wenn dem Gesetz gemäß die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bewilligen ist, sofern die die Klaglosstellung bewirkende behördliche Maßnahme nachträglich behoben wurde, dann muß dies nach der Absicht des Gesetzgebers kraft Größenschlusses umso mehr dann gelten, wenn eine solche Maßnahme überhaupt nicht gesetzt worden ist (etwa mangels wirksamer Zustellung; Hinweis: B 11.2.1970, 163/70, VwSlg 7727 A/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191390.X01Im RIS seit
11.07.2001