RS Vwgh 1995/7/27 94/19/1390

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn dem Gesetz gemäß die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bewilligen ist, sofern die die Klaglosstellung bewirkende behördliche Maßnahme nachträglich behoben wurde, dann muß dies nach der Absicht des Gesetzgebers kraft Größenschlusses umso mehr dann gelten, wenn eine solche Maßnahme überhaupt nicht gesetzt worden ist (etwa mangels wirksamer Zustellung; Hinweis: B 11.2.1970, 163/70, VwSlg 7727 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191390.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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