RS Vfgh 1992/2/24 B28/92

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Rechtssatz

Zurückweisung einer Eingabe betreffend Anordnungen von bzw Säumnis durch Strafvollzugsbedienstete sowie die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Nichtausschöpfung des durch §120 und §121 StVG eingeräumten Instanzenzuges (Beschwerdemöglichkeit); Nichtzuständigkeit des VfGH zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen und Säumigkeit von Behörden

Entscheidungstexte

  • B28/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1992 B28/92

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B28.1992

Dokumentnummer

JFR_10079776_92B00028_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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