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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO wird nicht Genüge getan, wenn die Straßenverkehrszeichen nicht mit dem zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung übereinstimmen. Ist davon auszugehen, daß sich die dem Halteverbot, aus dessen Übertretung ein rechtswidriges Abstellen des Fahrzeuges und damit verbunden, die Vorschreibung von Abschleppkosten abgeleitet wurde, zugrundeliegende Verordnung nicht als gehörig kundgemacht erweist, konnte sie auch keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0038). Einer zeitlich partiellen gehörigen Kundmachung fehlt die Rechtsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993020263.X01Im RIS seit
11.07.2001