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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden (Hinweis B 23.9.1988, 88/17/0146). Behauptet jedoch im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; Hinweis E VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977), muß die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (hier: Antrag auf Aufhebung einer Prüfungsentscheidung nach der WTPrO wegen mangelnder Objektivität).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020082.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011