RS Vwgh 1995/7/28 95/02/0082

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Veröffentlicht am 28.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
36 Wirtschaftstreuhänder
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WTKG §27;
WTPrO 1983;

Rechtssatz

Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden (Hinweis B 23.9.1988, 88/17/0146). Behauptet jedoch im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; Hinweis E VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977), muß die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (hier: Antrag auf Aufhebung einer Prüfungsentscheidung nach der WTPrO wegen mangelnder Objektivität).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020082.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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