RS Vwgh 1995/7/28 94/02/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs4 Z1;
FrG 1993 §51;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §54 Abs4;
FrG 1993 §54;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0231 94/02/0278

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/23 94/02/0351 1

Stammrechtssatz

Der UVS hat die Frage, ob die Abschiebung in ein bestimmtes Land aus den Gründen des § 37 FrG 1993 unzulässig ist, in einem Verfahren nach § 51 ff FrG 1993 NICHT zu beantworten (Hinweis E des VfGH vom 4.10.1993, B 364/93 und E des VwGH vom 10.2.1993, 93/18/0410 und E 8.6.1994, 94/02/0124, 0127). Dies ist Sache der Fremdenpolizeibehörden in einem Verfahren nach § 54 FrG 1993. Die Unzuständigkeit des UVS ist auch dann gegeben, wenn ein Antrag nach § 54 FrG 1993 nicht gestellt wurde; es ist auch die vorfrageweise Beurteilung dieses Umstandes verwehrt. Dieser Aspekt der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist der Prüfung durch den UVS jedenfalls entzogen. Erst eine Entscheidung in einem Feststellungsverfahren nach § 54 FrG 1993 betreffend Unzulässigkeit der Abschiebung in das hiefür in Aussicht genommene Land kann die Rechtswidrigkeit einer Schubhaft unter diesem Gesichtspunkt nach sich ziehen. Diese Entscheidung ist auch abzuwarten, ehe die Abschiebung durchgesetzt wird (§ 54 Abs 4 FrG). Eine unter diesem Aspekt völkerrechtswidrige Abschiebung wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen, wenngleich der betreffende Fremde das Ergehen dieser Entscheidung in Schubhaft abzuwarten hat, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Anhaltung in der Haft gegeben sind (und zwar in der zeitichen Grenze des § 48 Abs 4 Z 1 FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020117.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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