RS Vwgh 1995/7/28 95/02/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §26 Abs3;
AVG §37;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/12 92/18/0036 1 (hier: von einem "wirksamen Kontrollsystem" kann selbst dann keine Rede sein, wenn die zur Tatzeit rechtsunwirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten als ebenso in dieses eingebunden erachtet wird, wie die vereinzelten Kontrollbesuche übergeordneter Mitarbeiter).

Stammrechtssatz

Der mehrerer Übertretungen des KJBG 1987 beschuldigte Geschäftsführer einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH hat von sich aus der Beh die seiner Entlastung dienenden Urkunden vorzulegen und darzutun, warum trotz der begangenen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll. Bringt er lediglich vor, das von ihm eingerichtete Kontrollsystem schließe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nach menschlichem Ermessen aus, weil die insgesamt zwölf Filialen des von ihm geführten Unternehmens von erprobten und verläßlichen Personen geleitet würden, die über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen informiert seien und der Geschäftsführung wöchentlich Personaleinsatzpläne zur Überprüfung vorzulegen hätten, wobei es außerdem noch stichprobenweise Kontrollen gebe, so vermag er damit nicht darzutun, wie dieses Kontrollsystem konkret funktionieren soll. Um nämlich von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, genügt die Erteilung von Weisungen nicht; geboten ist vielmehr darüber hinaus die Überwachung der mit der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und deren Kontrolle Betrauten auf die ordnungsgemäße Beachtung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung

(Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247; E 28.10.1991, 91/19/0225).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020275.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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