RS Vwgh 1995/7/28 95/02/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/16 92/02/0273 2 (eine korrekte Fristenvormerkung besteht nicht nur in dem rein technischen Vorgang der Eintragung der Frist - hier: Fehler beim Umblättern im Fristvormerkkalender -, sondern auch in der Berechnung dieser Frist, sodaß von einem minderen Grad des Versehens auf seiten des Rechtsanwaltes im Beschwerdefall nicht gesprochen werden kann).

Stammrechtssatz

Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (Hinweis E 4.9.1992, 90/19/0471; hier Eintragung eines unrichtigen Datums in den Fristvormerkkalender).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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