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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/12/16 92/02/0273 2 (eine korrekte Fristenvormerkung besteht nicht nur in dem rein technischen Vorgang der Eintragung der Frist - hier: Fehler beim Umblättern im Fristvormerkkalender -, sondern auch in der Berechnung dieser Frist, sodaß von einem minderen Grad des Versehens auf seiten des Rechtsanwaltes im Beschwerdefall nicht gesprochen werden kann).Stammrechtssatz
Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (Hinweis E 4.9.1992, 90/19/0471; hier Eintragung eines unrichtigen Datums in den Fristvormerkkalender).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020168.X01Im RIS seit
20.11.2000