RS Vfgh 1992/2/24 A118/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Verzug
VfGG §41

Leitsatz

Abweisung einer Klage gem Art137 B-VG auf Rückzahlung einer zu Unrecht eingehobenen Geldstrafe; unverzügliche Rückzahlung durch die Behörde nach Kenntnis des erstmals in der Klage gestellten Rückzahlungsbegehrens; kein Kostenzuspruch mangels zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Kosten

Rechtssatz

Verzug bei der Rückzahlung einer eingehobenen Geldstrafe, deren Titel durch ein nachfolgendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes weggefallen ist, tritt erst dann ein, wenn das Rückgängigmachen der Vermögensverschiebung begehrt wurde. Die Rückzahlung des vom Kläger einbezahlten Strafbetrages wurde erstmals in der vorliegenden Klage begehrt. Diese ist am 27.11.91 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Die Klage ist der beklagten Partei am 05.12.91 bekannt geworden. Die Zahlung des eingeklagten Betrages fand am 18.12.91 statt. Der beklagten Partei kann somit nicht angelastet werden, daß sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung nicht unverzüglich gehandelt hätte, sodaß im vorliegenden Fall das Entstehen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Kosten verneint werden muß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:A118.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91A00118_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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