Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / MutwilleLeitsatz
Abweisung eines Antrags des Verfahrenshelfers auf Entziehung der Verfahrenshilfe mangels Dartuns offenbar mutwilliger RechtsverfolgungRechtssatz
Der Antrag des Verfahrenshelfers auf Entziehung der Verfahrenshilfe gemäß §68 Abs2 ZPO mußte als unbegründet abgewiesen werden, weil seine Begründung, der Einschreiter zeige keinerlei Bereitschaft zur Kooperation mit dem bestellten Verfahrenshelfer, schon ihrem Inhalt nach nicht geeignet ist, darzutun, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des §63 Abs1 ZPO offenbar mutwillig ist, zumal dem Einschreiter, der rechtsunkundig ist und sich zum Studium im Ausland aufhält, eine Beurteilung, in welchen Rechten er durch den angefochtenen Bescheid verletzt wurde, ebensowenig zumutbar ist wie eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem bestellten Verfahrenshelfer.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1404.1991Dokumentnummer
JFR_10079776_91B01404_01