RS Vfgh 1992/2/24 B1404/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Mutwille
ZPO §68 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Antrags des Verfahrenshelfers auf Entziehung der Verfahrenshilfe mangels Dartuns offenbar mutwilliger Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Der Antrag des Verfahrenshelfers auf Entziehung der Verfahrenshilfe gemäß §68 Abs2 ZPO mußte als unbegründet abgewiesen werden, weil seine Begründung, der Einschreiter zeige keinerlei Bereitschaft zur Kooperation mit dem bestellten Verfahrenshelfer, schon ihrem Inhalt nach nicht geeignet ist, darzutun, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des §63 Abs1 ZPO offenbar mutwillig ist, zumal dem Einschreiter, der rechtsunkundig ist und sich zum Studium im Ausland aufhält, eine Beurteilung, in welchen Rechten er durch den angefochtenen Bescheid verletzt wurde, ebensowenig zumutbar ist wie eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem bestellten Verfahrenshelfer.

Entscheidungstexte

  • B1404/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1992 B1404/91

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1404.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91B01404_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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