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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/23 94/02/0351 1 (die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid nach § 54 FrG 1993 kann daher rechtens nicht zur Feststellung führen, daß die für die Fortsetzung der Anhaltung des Fremden in Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen)Stammrechtssatz
Der UVS hat die Frage, ob die Abschiebung in ein bestimmtes Land aus den Gründen des § 37 FrG 1993 unzulässig ist, in einem Verfahren nach § 51 ff FrG 1993 NICHT zu beantworten (Hinweis E des VfGH vom 4.10.1993, B 364/93 und E des VwGH vom 10.2.1993, 93/18/0410 und E 8.6.1994, 94/02/0124, 0127). Dies ist Sache der Fremdenpolizeibehörden in einem Verfahren nach § 54 FrG 1993. Die Unzuständigkeit des UVS ist auch dann gegeben, wenn ein Antrag nach § 54 FrG 1993 nicht gestellt wurde; es ist auch die vorfrageweise Beurteilung dieses Umstandes verwehrt. Dieser Aspekt der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist der Prüfung durch den UVS jedenfalls entzogen. Erst eine Entscheidung in einem Feststellungsverfahren nach § 54 FrG 1993 betreffend Unzulässigkeit der Abschiebung in das hiefür in Aussicht genommene Land kann die Rechtswidrigkeit einer Schubhaft unter diesem Gesichtspunkt nach sich ziehen. Diese Entscheidung ist auch abzuwarten, ehe die Abschiebung durchgesetzt wird (§ 54 Abs 4 FrG). Eine unter diesem Aspekt völkerrechtswidrige Abschiebung wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen, wenngleich der betreffende Fremde das Ergehen dieser Entscheidung in Schubhaft abzuwarten hat, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Anhaltung in der Haft gegeben sind (und zwar in der zeitichen Grenze des § 48 Abs 4 Z 1 FrG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020207.X03Im RIS seit
20.11.2000