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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §22 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn man der Ansicht folgt, daß für die Beurteilung der Frage, ob für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer eine besondere Gefährdung iSd § 22 Abs 1 zweiter Satz ASchG besteht, die "durchschnittliche Gesundheitsgefährdung von Betrieben aller Art" zugrundezulegen sei, kann diese Frage aufgrund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zu bejahen sein (hier wurde diese Frage aus folgenden Gründen bejaht: Der weitaus überwiegende Teil der Arbeitnehmer ist mit Reinigungsarbeiten beschäftigt, wobei die gesundheitliche Belastung nicht nur im Bereich des Stützapparates und Bewegungsapparats besteht, sondern auch eine weitere generelle Gefährdung für die Haut durch häufigen und regelmäßigen Naßkontakt und/oder Kontakt mit Reinigungsmitteln gegeben ist. Auch bei der Verwendung dieser Produkte großteils in stark verdünnter Form ist eine besondere Gefährdung insbesondere bei der Zugabe des Konzentrats gegeben. Es besteht beim Umgang mit diesen Mitteln Verätzungsgefahr für Haut und Augen. Ursache dafür ist einerseits die Zerstörung der Fettschutzschicht und Säureschutzschicht der Haut und andererseits eine direkte toxische und allergisierende Wirkung von Inhaltsstoffen von Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln. Die Arbeitnehmer sind ua dadurch "pyschisch" belastet, daß sie eine näher angeführte Leistung pro Stunde erreichen müssen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020191.X01Im RIS seit
01.06.2001