RS Vfgh 1992/2/24 WI-14/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
VfGG §67 Abs2

Leitsatz

(Teil-)Einstellung des Verfahrens infolge Klagsrückziehung; Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Stadtsenates Linz mangels Antragslegitimation eines einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates

Rechtssatz

(Teil-)Einstellung des Verfahrens infolge Klagsrückziehung durch einen der beiden Antragsteller.

Die Anfechtung der Wahl des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 24.10.91, die von nur (noch) einem Mitglied des Gemeinderates eingebracht wurde, wird zurückgewiesen.

Die Anfechtung von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde bedarf gemäß §67 Abs2 Satz 1 VfGG des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz besteht aus 61 Mitgliedern. Die Anfechtung der Wahl in den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz bedarf daher des Antrages von mindestens sieben Mitgliedern (VfSlg. 9043/1981, 10573/1985; VfGH 12.12.91 WI-4/91; vgl. weiters VfSlg. 10786/1986, 10804/1986).

Entscheidungstexte

  • W I-14/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1992 W I-14/91

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Gemeindevorstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI14.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91W0I014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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