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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 64 Abs 1 KFG können selbst schon bei geringfügigem Hineinragen eines Teiles des Kfz in die Straße mit öffentlichem Verkehr durchaus die Kenntnisse und Fähigkeiten, die von einem geprüften Fahrzeuglenker im Interesse der Verkehrssicherheit erwartet werden, von Bedeutung sein; wird dadurch der Tatbestand des § 64 Abs 1 KFG erfüllt, so kommt eine Wertung dieses Verhaltens als Versuch nicht mehr in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020273.X01Im RIS seit
19.03.2001