RS Vwgh 1995/7/28 95/02/0024

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Veröffentlicht am 28.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/01/20 92/18/0013 2

Stammrechtssatz

Dafür, daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Bf durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht verletzt sein kann, (auch) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ankommt, spricht nicht nur der Wortlaut des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (arg: "..... verletzt zu sein"), sondern auch § 33 Abs 1 VwGG dem sich entnehmen läßt, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Bf in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (Hinweis B 27.2.1991, 89/03/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020024.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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