RS Vfgh 1992/2/24 B1350/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Untätigbleiben einer Finanzstrafbehörde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Die Beschwerde richtet sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich gegen ein Untätigbleiben (bzw. ein verspätetes Tätigwerden) einer Finanzstrafbehörde (Unterlassung der Abtretung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft).

Weder Art144 B-VG noch eine sonstige Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über das Unterlassen einer Amtshandlung bzw. über die Säumigkeit einer Behörde abzusprechen.

Zurückweisung der Beschwerde.

Sollte der Beschwerdeführer jedoch auch den Bescheid vom 18.10.91 bekämpfen, so wäre die Beschwerde mangels eines Aufhebungsbegehrens (§15 Abs2 VfGG) zurückzuweisen. Das Fehlen eines solchen Begehrens ist als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist.

Entscheidungstexte

  • B1350/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1992 B1350/91

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse, Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1350.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91B01350_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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