Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Untätigbleiben einer Finanzstrafbehörde mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Die Beschwerde richtet sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich gegen ein Untätigbleiben (bzw. ein verspätetes Tätigwerden) einer Finanzstrafbehörde (Unterlassung der Abtretung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft).
Weder Art144 B-VG noch eine sonstige Bestimmung räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über das Unterlassen einer Amtshandlung bzw. über die Säumigkeit einer Behörde abzusprechen.
Zurückweisung der Beschwerde.
Sollte der Beschwerdeführer jedoch auch den Bescheid vom 18.10.91 bekämpfen, so wäre die Beschwerde mangels eines Aufhebungsbegehrens (§15 Abs2 VfGG) zurückzuweisen. Das Fehlen eines solchen Begehrens ist als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse, SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1350.1991Dokumentnummer
JFR_10079776_91B01350_01