RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0197

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Haben Umbauarbeiten das gesamte Gebäude betroffen und wurden vom vormaligen Bestand im wesentlichen allein die Außenmauern des Gebäudes weiter verwendet, so handelt es sich hiebei zweifellos um einen Umbau größeren Ausmaßes. Wurde durch einen solchen Umbau auch die Wesensart des Gebäudes baulich geändert, sodaß es nach dem Umbau auch als Produktionsstätte geeignet wurde, so kommt es nicht darauf an, ob das Gebäude tatsächlich zur Produktion oder auf Grund einer schlechten Auftragslage nunmehr überwiegend als Lager genutzt wird. Die Abgabenbehörde ist daher auch nicht gehalten, Erhebungen über die tatsächliche Nutzung des Gebäudes vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130197.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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