RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0216

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs6;
UStG 1972 §21 Abs8;

Rechtssatz

Das UStG 1972 verlangt im Falle des § 21 Abs 8 - offenbar im Hinblick auf die langfristige (fünfjährige) Bindung daran - eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhalts. Insbesondere die von einem Unternehmer abgegebene Umsatzsteuererklärung kann eine nach § 21 Abs 8 UStG 1972 erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung nicht ersetzen (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130216.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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