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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die besonderen Voraussetzungen einer Haftung der Angehörigen der im § 9 Abs 2 BAO genannten Berufsgruppen setzt nach dem Wortlaut dieser Bestimmung voraus, daß die Haftung auf Handlungen gestützt wird, die sie bei der Beratung in Abgabensachen in Ausübung ihres Berufes vorgenommen haben. Werden Personen, die dem Berufsstand der Notare, Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder angehören, in anderer als in berufstypisch beratender Funktion tätig, so etwa auch als Masseverwalter, dann kommt nicht der zweite, sondern der erste Absatz des § 9 BAO zur Anwendung, sodaß die Geltendmachung der Haftung diesfalls auch nicht von der disziplinarbehördlichen Feststellung der Verletzung von Berufspflichten abhängig ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 137; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 28 zu § 9 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130095.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008