RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0065

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §20;
BAO §303 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/10 94/14/0024 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein in der Ermessensentscheidung gemäß § 303 Abs 4 BAO zu berücksichtigendes Mißverhältnis zwischen Bedeutung des Wiederaufnahmegrundes und den zu erwartenden tatsächlichen Bescheidänderungen vorliegt, hat schon aus finanzausgleichsrechtlichen Gründen (unterschiedliche Ertragsanteile der Gebietskörperschaften) keine Saldierung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu erfolgen. Eine Gewinnerhöhung, hervorgerufen durch den Betrag von S 30.365,23, hat aber ein Ausmaß, das bei der ein Verfahren wiederaufnehmenden Behörde hinsichtlich Einkommensteuer bei Ausübung des Ermessens nicht zu einer Unterlassung der Wiederaufnahme führen muß. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen hat die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen (Hinweis E 20.10.1986, 86/13/0091, Blg zur ÖStZ 1987, 259; E 21.12.1987, 86/14/0180, Blg zur ÖStZ 1990, 281; E 25.3.1992, 90/13/0238, Blg zur ÖStZ 1992, 786).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130065.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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