RS Vfgh 1992/2/24 B370/91, G186/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RDG §63 Abs4

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §63 Abs4 RDG.

Legitimationsmangel

Verwaltungsrechtsweg vorgesehen und beschritten.

Über die Frage der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung des Richters wurde ein - im Instanzenzug ergangener - Feststellungsbescheid erlassen; der Antragsteller hat diesen mit der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde bekämpft. Damit ist dem Antragsteller die Möglichkeit geboten, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesstelle vorzutragen und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens von Amts wegen anzuregen.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B370/91,G186/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1992 B370/91,G186/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Richter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B370.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91B00370_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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