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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2328/52 B 16. April 1953 RS 3Stammrechtssatz
Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der VwGH nicht berufen, da er über die Gesetzmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden nur unter den Gesichtspunkten der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtswidrigkeit von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991130161.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012