RS Vwgh 1995/8/2 91/13/0161

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2328/52 B 16. April 1953 RS 3

Stammrechtssatz

Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist der VwGH nicht berufen, da er über die Gesetzmäßigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden nur unter den Gesichtspunkten der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130161.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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