RS Vwgh 1995/8/2 94/13/0095

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Grund der im § 9 Abs 1 BAO normierten Haftung des Vertreters ist gerade die Ursächlichkeit einer ihm vorzuwerfenden Pflichtverletzung für die nachfolgende Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden des Vertretenen. Ist die Uneinbringlichkeit von Abgabenschulden des Vertretenen tatbestandsmäßig vorausgesetzter Erfolg einer haftungsbegründenden Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Vertreter, dann ist damit nicht eine Uneinbringlichkeit der Abgaben zum Zeitpunkt der Begehung der Pflichtverletzung durch den Vertreter gemeint. Waren Abgaben schon zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit uneinbringlich, dann schließt dies im Gegenteil die Annahme einer Pflichtverletzung durch den zur Entrichtung von Abgaben Verpflichteten geradezu aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130095.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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