RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0197

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Herstellungsaufwand liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes ändern, wie dies zB bei einem Anbau, einem Umbau größeren Ausmaßes oder bei einer Gebäudeaufstockung der Fall ist. Hingegen bilden regelmäßig erforderliche Ausbesserungsarbeiten auch dann Erhaltungsaufwand, wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um eine Großreparatur handelt (Hinweis E 17.2.1993, 89/14/0248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130197.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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