RS Vwgh 1995/8/2 94/13/0282

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §157;
FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde gegen einen Einleitungsbescheid betreffend ein Finanzstrafverfahren ein Rechtsmittel erhoben, so ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 16.2.1994, 93/13/0256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130282.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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