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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §115;Rechtssatz
Wurde gegen einen Einleitungsbescheid betreffend ein Finanzstrafverfahren ein Rechtsmittel erhoben, so ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (Hinweis E 16.2.1994, 93/13/0256).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130282.X02Im RIS seit
11.07.2001