RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6;

Rechtssatz

Der Umstand, daß im Zuge der Instandsetzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, führt noch nicht zu Herstellungsaufwand, solange nicht die Wesensart des Gebäudes verändert wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält. Eine für die Annahme von Herstellungsaufwand erforderliche Änderung der Wesensart eines Gebäudes kann in diesem Sinne nur aus den vorgenommenen BAULICHEN Maßnahmen abgeleitet werden (Hinweis E 10.6.1987, 86/13/0167, VwSlg 6227 F/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130197.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten