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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6;Rechtssatz
Der Umstand, daß im Zuge der Instandsetzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, führt noch nicht zu Herstellungsaufwand, solange nicht die Wesensart des Gebäudes verändert wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält. Eine für die Annahme von Herstellungsaufwand erforderliche Änderung der Wesensart eines Gebäudes kann in diesem Sinne nur aus den vorgenommenen BAULICHEN Maßnahmen abgeleitet werden (Hinweis E 10.6.1987, 86/13/0167, VwSlg 6227 F/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130197.X02Im RIS seit
07.06.2001