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23/01 KonkursordnungNorm
EStG 1988 §78 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1997/6, S 110-114;Rechtssatz
Eine Pflicht des Finanzamtes zur Anmeldung lohnabhängiger Abgaben im Konkurs kommt schon begrifflich nicht in Betracht, weil dem Finanzamt die Höhe dieser vom Arbeitgeber zu ermittelnden Abgaben (Selbstbemessungsabgabe) angesichts ihrer Abhängigkeit von dem vom Arbeitgeber ausbezahlten Arbeitslohn gar nicht bekannt sein kann, was für außerhalb eines Konkursverfahrens bezahlte Arbeitslöhne in gleicher Weise wie für solche gilt, die während eines Konkursverfahrens, sei es auch durch quotenmäßige Befriedigung lediglich von Konkursforderungen, gezahlt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130056.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008