RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0056

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

23/01 Konkursordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §78 Abs1;
KO §50;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1997/6, S 110-114;

Rechtssatz

Eine Pflicht des Finanzamtes zur Anmeldung lohnabhängiger Abgaben im Konkurs kommt schon begrifflich nicht in Betracht, weil dem Finanzamt die Höhe dieser vom Arbeitgeber zu ermittelnden Abgaben (Selbstbemessungsabgabe) angesichts ihrer Abhängigkeit von dem vom Arbeitgeber ausbezahlten Arbeitslohn gar nicht bekannt sein kann, was für außerhalb eines Konkursverfahrens bezahlte Arbeitslöhne in gleicher Weise wie für solche gilt, die während eines Konkursverfahrens, sei es auch durch quotenmäßige Befriedigung lediglich von Konkursforderungen, gezahlt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130056.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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