RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0216

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
BAO §113;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/10 93/13/0292 1

Stammrechtssatz

Nach § 113 BAO ist die Abgabenbehörde nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag (Berufungsantrag) stattgegeben werden könnte. So besteht insbesondere keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechenden Vorbringens zu geben (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Randzahl 2 zu § 113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130216.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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