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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/10 93/13/0292 1Stammrechtssatz
Nach § 113 BAO ist die Abgabenbehörde nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag (Berufungsantrag) stattgegeben werden könnte. So besteht insbesondere keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechenden Vorbringens zu geben (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Randzahl 2 zu § 113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130216.X04Im RIS seit
11.07.2001