RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0085

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1009;
EStG 1972 §10 Abs2 Z1 idF 1982/570;
EStG 1988 §10 Abs3;
GmbHG §18;
GmbHG §4;

Rechtssatz

Die Geschäftsführer der GmbH sind durch die Festlegung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag rechtlich nicht gehindert, Rechtsgeschäfte außerhalb des gesellschaftsvertraglich festgelegten Gegenstandes rechtswirksam abzuschließen, solange solchen Geschäften nicht die im Zusammenwirken mit dem Geschäftspartner hervorkommende Absicht einer Schädigung der Gesellschaft zugrundeliegt. Konnte damit auch die zivilrechtlich vorgenommene Festlegung des Unternehmensgegenstandes iSd letzten Halbsatzes des § 10 Abs 3 EStG 1988 die Abgabenbehörde in der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages nach dieser Gesetzesstelle der trotzdem erforderlichen Prüfung der in der Besteuerungsperiode tatsächlich vorgenommenen Geschäfte nicht entheben, dann kann der VwGH auch unter diesem Aspekt der aus den dargestellten Erwägungen unzureichenden Aussagekraft der gesellschaftsvertraglichen Festlegung des Unternehmensgegenstandes keinen Grund mehr erkennen, der es rechtfertigte, die Beurteilung der Ausschließlichkeit des Betriebsgegenstandes bei einer Handelsgesellschaft anders als bei einem Einzelunternehmer an mehr als den Umstand zu knüpfen, daß die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern im maßgebenden Wirtschaftsjahr tatsächlich ausschließlich betrieben worden ist (gleicher Auffassung offensichtlich auch Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch/2, Textziffer 8 Abs 2 zu § 10 EStG 1972, welche Autoren - anders als Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Texttiffer 51.2.1 zu § 10 EStG 1988 - ausführen, daß neben der gewerblichen Vermietung "keine andere Tätigkeit entfaltet werden" dürfe). (Abgehen von E 20.12.1994, 94/14/0135, RS 1, 4, 5, ergangen zu § 10 Abs 2 Z 1 EStG 1972)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130085.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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