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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §115;Rechtssatz
Soweit die Rechtsmittelbehörde, von der irrigen Rechtsauffassung ausgehend, sie habe in ihrer Entscheidung über die Administrativbeschwerde lediglich zu untersuchen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Einleitungsbescheides der Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben gewesen sei oder nicht, dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung mit dem in der Administrativbeschwerde vorgetragenen Sachverhalt verweigert und deshalb in die Prüfung der Frage nicht eintritt, ob die vom Beschuldigten behaupteten Umstände geeignet sind, das Vorliegen des von der Finanzstrafbehörde erster Instanz als zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichend angesehenen Tatverdachtes zu widerlegen, belastet sie den Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994130282.X03Im RIS seit
11.07.2001