Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §78 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1997/6, S 110-114;Rechtssatz
Der Arbeitgeber muß die Lohnsteuer in jenem Zeitpunkt einbehalten, zu dem er als Arbeitgeber Zahlungen unter dem Rechtstitel Arbeitslohn leistet, was im Falle von Zahlungen durch das Arbeitsamt nach den Bestimmungen des IESG der Zeitpunkt ist, in dem der Arbeitgeber (die Konkursmasse) die ohne Änderung des Rechtsgrundes an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangene Lohnforderung letzerem ersetzt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 7 zu § 78 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130056.X02Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008