RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0167

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
FinStrG §72 Abs1 lite;
FinStrG §72 Abs1;
FinStrG §73;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird gegen einen Organwalter eine Ablehnung geltend gemacht und kommt der Organwalter dieser Ablehnung zuvor, indem er von sich aus in der im § 72 Abs 1 lit e FinStrG vorgesehene Weise vorgegangen ist, so wird der Ablehnungsantrag obsolet. Das Nichtabsprechen über diesen Ablehnungsantrag bewirkt weder eine Verletzung von subjektiven Rechten des Bf noch eine von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (Hinweis E 15.12.1987, 87/14/0134). Der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, der abgelehnte Organwalter stehe "jedenfalls hinter dem behördlichen Willen", hätte der Bf durch Ablehnung sämtlicher Organwalter der betroffenen Finanzstrafbehörde erster Instanz rechtzeitig Ausdruck verleihen können.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130167.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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