Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
Wird gegen einen Organwalter eine Ablehnung geltend gemacht und kommt der Organwalter dieser Ablehnung zuvor, indem er von sich aus in der im § 72 Abs 1 lit e FinStrG vorgesehene Weise vorgegangen ist, so wird der Ablehnungsantrag obsolet. Das Nichtabsprechen über diesen Ablehnungsantrag bewirkt weder eine Verletzung von subjektiven Rechten des Bf noch eine von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (Hinweis E 15.12.1987, 87/14/0134). Der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, der abgelehnte Organwalter stehe "jedenfalls hinter dem behördlichen Willen", hätte der Bf durch Ablehnung sämtlicher Organwalter der betroffenen Finanzstrafbehörde erster Instanz rechtzeitig Ausdruck verleihen können.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130167.X02Im RIS seit
24.01.2001