RS Vfgh 1992/2/24 B998/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1992
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Vlbg GVG §5 Abs1
Vlbg GVG §6 lita
Vlbg GVG §7 Abs1
Vlbg GVG §7 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes wegen Entziehen eines Grundstückes von der landwirtschaftlichen Nutzung ohne wichtigen Grund; Anwendbarkeit des Vlbg GVG; Interessensabwägung; kein gleichzeitiger Verkauf von Ersatzgrundstücken an Landwirte möglich

Rechtssatz

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes gemäß §5 Abs1 und §6 lita Vlbg GVG; keine Verletzung im Recht auf Eigentum und im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit.

Die belangte Behörde hat in einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ermittlungsverfahren festgestellt, daß das Kaufgrundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zumindest teilweise als Acker genützt wurde. Eine solche Nutzung ist - ohne daß es weiter begründungsbedürftig wäre - als "landwirtschaftliche" iSd Grundverkehrsgesetze zu qualifizieren.

Im vorliegenden Fall wäre eine landwirtschaftliche Nutzung des kaufgegenständlichen Grundstückes durch die beschwerdeführende Gesellschaft nicht zu erwarten. Der belangten Behörde ist bei ihrer Interessensabwägung gemäß §5 Abs1 und §7 Abs1 Vlbg GVG zu folgen, daß die Realisierung des von der beschwerdeführenden Gesellschaft geplanten Projektes der Errichtung eines Kiesumschlagplatzes in absehbarer Zeit nicht wahrscheinlich ist, da es für dazu notwendige weitere Grundstückserwerbe keine Anzeichen gibt.

Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft geäußerte Bereitschaft zum Verkauf von Ersatzgrundstücken an Landwirte konnte von der belangten Behörde nicht als Grundlage für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes gemäß §7 Abs3 Vlbg GVG herangezogen werden, da die beschwerdeführende Gesellschaft nicht über solche Grundstücke verfügt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B998.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91B00998_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten