RS Vwgh 1995/8/2 95/13/0172

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BAO §92;
BWG 1993 §38 Abs2 Z1;
FinStrG §115;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83 Abs2;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1 idF 1986/325;

Rechtssatz

Nur der Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen einer bestimmten Handlung kommt eine normative Wirkung zu. Wird im Zuge eines bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahrens auf Grund neuer Erkenntnisse während des Untersuchungsverfahrens der Betrag an Abgaben, auf die sich bereits der Einleitungsbescheid bezogen hat, konkretisiert und der Höhe nach erweitert, so entfaltet eine solche Verständigung keine Rechtswirkungen in bezug auf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses, weil diese Rechtswirkungen bereits mit der vorangegangenen Einleitung des Finanzstrafverfahrens eingetreten sind und begrifflich kein weiteres Mal eintreten können (Hinweis: E 20.10.1993, 90/13/0289). Eine solche Verständigung dient lediglich der Wahrung des Parteiengehörs. Wird in der zuletzt genannten Verständigung hingegen der Zeitraum, für den dem Besch Abgabenhinterziehung zur Last gelegt wird, erweitert, so kommt diesem Schreiben normativer Charakter zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130172.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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