Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Regelung des § 10 Abs 3 EStG 1988 gilt auch für den Einzelunternehmer, für den aber keine Verpflichtung besteht, einen Betriebsgegenstand oder Unternehmensgegenstand in zivilrechtlicher Form festzulegen. In der Betrachtung des ausschließlichen Betriebsgegenstandes eines Einzelunternehmers kommt demnach von vornherein nur die in der Steuerperiode tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Beurteilungskriterium in Betracht. Bezogen auf den Einzelunternehmer verlieren die im zum inhaltsgleichen § 10 Abs 2 Z 1 EStG 1972 ergangenen E des VwGH vom 20.12.1994, 94/14/0135, gebrauchten Argumente für die Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Festlegung des Unternehmensgegenstandes zwangsläufig jegliche Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130085.X01Im RIS seit
07.06.2001