RS Vwgh 1995/8/2 93/13/0085

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Veröffentlicht am 02.08.1995
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
EStG 1988 §10 Abs3;

Rechtssatz

Die Regelung des § 10 Abs 3 EStG 1988 gilt auch für den Einzelunternehmer, für den aber keine Verpflichtung besteht, einen Betriebsgegenstand oder Unternehmensgegenstand in zivilrechtlicher Form festzulegen. In der Betrachtung des ausschließlichen Betriebsgegenstandes eines Einzelunternehmers kommt demnach von vornherein nur die in der Steuerperiode tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Beurteilungskriterium in Betracht. Bezogen auf den Einzelunternehmer verlieren die im zum inhaltsgleichen § 10 Abs 2 Z 1 EStG 1972 ergangenen E des VwGH vom 20.12.1994, 94/14/0135, gebrauchten Argumente für die Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Festlegung des Unternehmensgegenstandes zwangsläufig jegliche Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130085.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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