RS Vwgh 1995/8/3 92/10/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.1995
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
RPG Bgld 1969 §16 Abs3;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/27 93/10/0225 1 (hier Errichtung einer Bienenhütte und Gerätehütte für Zwecke der Imkerei)

Stammrechtssatz

Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nach § 20 Abs 1 Bgld RPG liegt - im Hinblick auf die Widmung "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" - nur dann nicht vor, wenn nach dem Inhalt der angestrebten naturschutzrechtlichen Bewilligung die Nutzung auf eine Art erfolgte, die mit der Widmung als "für die Landwirtschaft bestimmt" (Hinweis § 16 Abs 3 Bgld RPG) in Einklang stünde (Hinweis: E 15.11.1993, 92/10/0432). Dies ist dann der Fall, wenn das geplante Vorhaben für die landwirtschaftliche Nutzung iSd § 20 Abs 4 und 5 Bgld RPG notwendig ist (hier ist ein Terassenzubau zu einer bestehenden Hütte für Zwecke der Fischzucht nicht in diesem Sinne notwendig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992100084.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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