RS Vwgh 1995/8/3 95/10/0065

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Die Aufzählung der "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen" in § 172 Abs 6 lit a bis lit e ForstG 1975 ist demonstrativ (Hinweis E 27.4.1987, 87/10/0037, VwSlg 12456 A/1987); die Vorschrift beschränkt die Behörde daher nicht darauf, eine der aufgezählten Vorkehrungen aufzutragen. Mit der Anführung der "rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung" (§ 172 Abs 6 lit a ForstG 1975) nimmt das Gesetz offenbar auf jenen Fall Bezug, in dem die "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" allein im Verstoß gegen das Wiederbewaldungsgebot (§ 13 ForstG 1975) besteht. Aus der Anführung des Begriffes "rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung" in § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975 kann jedoch nicht gefolgert werden, daß die Behörde - vom zuletzt erwähnten Fall abgesehen - bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages auch dann eine Leistungsfrist zu setzen hätte, die frühestens mit dem Ablauf der in § 13 Abs 2 ForstG 1975 normierten Frist endet, wenn die "Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften" nicht (allein) in einem Verstoß gegen das Wiederbewaldungsgebot besteht. Liegt ein Verstoß gegen andere forstrechtliche Vorschriften, zB das Rodungsverbot (§ 17 ForstG 1975) vor, so ist im Rahmen des § 172 Abs 6 ForstG 1975 - sofern es sich um eine "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes mögliche Vorkehrung" handelt - bei der Erlassung eines Wiederbewaldungsauftrages die Setzung einer Leistungsfrist zulässig, die - im Rahmen des § 59 Abs 2 AVG - vor dem Ablauf der in § 13 Abs 2 ForstG 1975 normierten Frist endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100065.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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