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46 StatistikNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von (bloße) Verordnungsermächtigungen beinhaltende Bestimmungen des VolkszählungsG 1980; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller; keine aktuelle Betroffenheit; Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von nicht mehr in Kraft stehenden VerordnungenRechtssatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des §2 Abs2 VolkszählungsG 1980 und eines Individualantrags auf Aufhebung des §10 Abs4 VolkszählungsG 1980.
Bei dem bekämpften §2 Abs2 VolkszählungsG 1980 handelt es sich um eine bloße Verordnungsermächtigung, wie der Zusammenhang zwischen §2 Abs2 und §10 Abs1 litc VolkszählungsG 1980 deutlich macht. Dies muß vom Gesetzeswortlaut her auch für §10 Abs4 VolkszählungsG 1980 gelten.
Eine Gesetzesbestimmung, die ausschließlich eine Verordnungsermächtigung enthält, kann aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre einer Person eingreifen (vgl. VfSlg. 8829 und 8978/1980).
Davon abgesehen ist die Zeitspanne, die bis zur nächsten Ordentlichen Volkszählung am 01.07.2000 vergehen muß (über acht Jahre), bei weitem zu lang, als daß heute schon von einer aktuellen Betroffenheit der Einschreiter die Rede sein könnte.
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der FormularV des Bundesministers für Inneres über die bei der Ordentlichen Volkszählung am 15.05.91 zur Verwendung gelangenden Drucksorten, BGBl 73/1991, und der Häuser- und WohnungszählungsV des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über statistische Erhebungen betreffend bestehende Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, BGBl 19/1991.
Die angefochtenen Verordnungen stehen nicht mehr in Kraft (vgl. VfSlg. 9598/1982, S 551); sie berühren die Rechtsstellung des Antragstellers nicht (mehr) unmittelbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VolkszählungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G198.1991Dokumentnummer
JFR_10079776_91G00198_01