RS Vwgh 1995/8/3 94/10/0001

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z9;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
RPG Bgld 1969 §11 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20;

Rechtssatz

Die Widmung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan festzulegen ist ausschließlich Sache der örtlichen Raumplanung. Diese obliegt gemäß § 11 Abs 1 Bgld RPG den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (vgl Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG). Solange im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan für ein Grundstück eine bestimmte Widmung aufscheint, ist auch die Naturschutzbehörde daran gebunden (Hinweis: E 21.6.1990, 87/06/0055 und E 6.11.1984, 84/05/0119). Der Auffassung, die Behörde habe im Bewilligungsverfahren nach § 5 lit a Z 1 Bgld NatSchG 1990 das bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes unterlaufene Regelungsmanko (hier: Unterbleiben der gesonderten Ausweisung eines Grundstückes auf dem ein Modellflugplatz besteht als Sportplatz bzw Modellflugplatz) durch "auslegende Weitergestaltung des Flächenwidmungsplanes" zu beheben, steht die Maßstabsfunktion des Flächenwidmungsplanes entgegen und bedeutet im Ergebnis die Negierung der durch § 50 Abs 6 Bgld NatSchG 1990 normierten Maßstabfunktion des Flächenwidmungsplanes und der Kompetenz der Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100001.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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