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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;Rechtssatz
Wird mit dem Titelbescheid (hier gemäß § 45 Abs 1 Slbg NatSchG 1993) nicht das Zuschütten, sondern die Beseitigung einer Bootslagerhalle aufgetragen, wird dieser Verpflichtung nach dem Wortsinn und dem Zweck der Anordnung nur mit der Entfernung der Bauteile vom Ort ihrer Errichtung entsprochen, nicht aber - bei Belassung an Ort und Stelle - durch Bedecken mit Erdreich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100067.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009