Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §74 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0057 95/10/0059 95/10/0058Rechtssatz
§ 74 Abs 1 LMG 1975 enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Zum Tatbestand des Inverkehrbringens eines falsch bezeichneten Lebensmittels gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr; es handelt sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Dies bedeutet, daß der Beschuldigte (für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortliche) glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100056.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009