RS Vwgh 1995/8/3 95/10/0056

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0057 95/10/0059 95/10/0058

Rechtssatz

§ 74 Abs 1 LMG 1975 enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Zum Tatbestand des Inverkehrbringens eines falsch bezeichneten Lebensmittels gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr; es handelt sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Dies bedeutet, daß der Beschuldigte (für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortliche) glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100056.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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