RS Vwgh 1995/8/3 95/10/0056

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §37;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0057 95/10/0059 95/10/0058

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis des für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortlichen auf die Einhaltung der auf Haltbarkeitstests der Erzeugerfirma beruhenden Empfehlungen wird nicht glaubhaft gemacht, daß den Verantwortlichen an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c und § 8 lit f LMG 1975) kein Verschulden trifft. Es ist Sache des Verantwortlichen, von sich aus der Behörde Art und Funktionsweise der in Rede stehenden Tests bekanntzugeben und darzulegen, daß er sich durch entsprechende Kontrolle vergewissert hat, daß diese Tests Gewähr für die Mängelfreiheit von Lebensmitteln bis zum Ablauf der auf diese Tests gegründeten Aufbrauchsfristen bieten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100056.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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