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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art87 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Eingabe gegen eine einen Richterwechsel in einem Strafverfahren bewirkende Verfügung des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg mangels Zuständigkeit des VfGHRechtssatz
Beschlüsse von Personalsenaten der Gerichte über die Festsetzung der Geschäftsverteilung betreffen zwar Justizverwaltungsangelegenheiten, die Richter der Personalsenate befinden sich aber bei Festlegung der Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs2 B-VG gleichwohl "in Ausübung ihres richterlichen Amtes". Solche Beschlüsse eines Personalsenates wie auch die in ihrer Durchführung ergehenden Verfügungen sind somit Akte der Gerichtsbarkeit, zu deren Überprüfung der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist.
Sollte das Vorbringen der Eingabe aber gegen eine Maßnahme des Präsidenten des Landesgerichtes für Salzburg gerichtet sein, die sich nicht aus einer Anwendung der Geschäftsverteilung herleitet, und damit eine Verfügung bekämpft werden, die der Justizverwaltung zuzurechnen wäre, stünde einer Beschwerdeführung die Nichtausschöpfung des Instanzenzuges entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Gericht, Justizverwaltung-Gerichtsbarkeit, GeschäftsverteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1403.1991Dokumentnummer
JFR_10079776_91B01403_01