RS Vfgh 1992/2/24 B1403/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art87 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen eine einen Richterwechsel in einem Strafverfahren bewirkende Verfügung des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Beschlüsse von Personalsenaten der Gerichte über die Festsetzung der Geschäftsverteilung betreffen zwar Justizverwaltungsangelegenheiten, die Richter der Personalsenate befinden sich aber bei Festlegung der Geschäftsverteilung gemäß Art87 Abs2 B-VG gleichwohl "in Ausübung ihres richterlichen Amtes". Solche Beschlüsse eines Personalsenates wie auch die in ihrer Durchführung ergehenden Verfügungen sind somit Akte der Gerichtsbarkeit, zu deren Überprüfung der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig ist.

Sollte das Vorbringen der Eingabe aber gegen eine Maßnahme des Präsidenten des Landesgerichtes für Salzburg gerichtet sein, die sich nicht aus einer Anwendung der Geschäftsverteilung herleitet, und damit eine Verfügung bekämpft werden, die der Justizverwaltung zuzurechnen wäre, stünde einer Beschwerdeführung die Nichtausschöpfung des Instanzenzuges entgegen.

Entscheidungstexte

  • B1403/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1992 B1403/91

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Gericht, Justizverwaltung-Gerichtsbarkeit, Geschäftsverteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1403.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91B01403_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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