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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/10/0057 95/10/0059 95/10/0058Rechtssatz
Durch das Lagern von Lebensmitteln, die unrichtige Angaben über ihre Haltbarkeit enthalten, wird der Tatbestand des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel nach § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c und § 8 lit f LMG 1975 verwirklicht. Da bereits das Lagern solcherart bezeichneter Lebensmittel den Tatbestand verwirklicht, ist es ohne Belang, daß konkrete Konsumenten über die Haltbarkeit der Produkte aufgrund der Tatsache nicht falsch informiert wurden, da diese Produkte gar nicht an die Konsumenten gelangten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100056.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009