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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Daß im Rahmen des forstrechtlichen Rodungsverfahrens ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung eines Aufschließungsweges vom zuständigen Sachverständigen bejaht worden ist, kann entsprechende Feststellungen im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 nicht ersetzen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992100411.X03Im RIS seit
20.11.2000