RS Vwgh 1995/8/3 94/10/0001

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauRallg;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon nach der eigentümlichen Bedeutung der in § 5 lit a Z 1 Bgld NatSchG 1990 verwendete Begriff "Gebäude und hochbauliche Anlagen" (Hinweis: Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1, § 2 Abs 2 und § 2 Abs 3 Bgld BauO 1990) iZm den in dieser Bestimmung normierten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht kann kein Zweifel bestehen, daß darunter jedenfalls auch die Errichtung eines Wetterschutzdaches mit Eternitdeckung über einen Wohnwagen, eines überdeckten Abstellplatzes und eines geschlossenen Abstellraumes fällt. Im übrigen ist es offenkundig und bedarf daher gemäß § 45 Abs 1 AVG keines Beweises durch Sachverständige, daß zur werkgerechten Herstellung dieser Objekte ein wesentliches Maß fachtechnischer Kenntnisse erforderlich ist (Hinweis: E 18.12.1988, 88/05/0184).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100001.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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