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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Schon nach der eigentümlichen Bedeutung der in § 5 lit a Z 1 Bgld NatSchG 1990 verwendete Begriff "Gebäude und hochbauliche Anlagen" (Hinweis: Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1, § 2 Abs 2 und § 2 Abs 3 Bgld BauO 1990) iZm den in dieser Bestimmung normierten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht kann kein Zweifel bestehen, daß darunter jedenfalls auch die Errichtung eines Wetterschutzdaches mit Eternitdeckung über einen Wohnwagen, eines überdeckten Abstellplatzes und eines geschlossenen Abstellraumes fällt. Im übrigen ist es offenkundig und bedarf daher gemäß § 45 Abs 1 AVG keines Beweises durch Sachverständige, daß zur werkgerechten Herstellung dieser Objekte ein wesentliches Maß fachtechnischer Kenntnisse erforderlich ist (Hinweis: E 18.12.1988, 88/05/0184).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100001.X01Im RIS seit
11.07.2001