RS Vfgh 1992/2/24 A6/91

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Veröffentlicht am 24.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Bescheid
GebührenG 1957 §3 Abs2
GebührenG 1957 §14 TP5 und TP6
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
BAO §241 Abs2
WehrG 1990 §66, §68

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückzahlung entrichteter Gebühren für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof und Feststellung der Gebührenfreiheit wegen Unzulässigkeit; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof und angeschlossene Beilagen sind feste Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten (s. §3 Abs2, §14 TP5 und TP6 GebührenG 1957).

Nach §241 Abs2 BAO ist der so entrichtete Betrag von der zu seiner Erhebung zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht. Über den hier mit Klage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Gebühren ist somit durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen.

Der Anspruch auf Rückzahlung eines für die Anfertigung von Kopien bezahlten Betrags läßt sich aus §66 und §68 WehrG 1990 rechtlich überhaupt nicht schlüssig ableiten.

Die "Feststellungsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil das "Recht der Gebührenfreiheit von allen Gebühren und Abgaben" nicht als vermögensrechtlicher Anspruch iSd Art137 B-VG angesehen werden kann.

Entscheidungstexte

  • A6/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1992 A6/91

Schlagworte

VfGH / Klagen, Gebühr (GebG), VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:A6.1991

Dokumentnummer

JFR_10079776_91A00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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