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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;Rechtssatz
Die Auffassung, bei der Errichtung eines Wetterschutzdaches mit Eternitdeckung über einen Wohnwagen, eines überdeckten Abstellplatzes und eines geschlossenen Abstellraumes auf einem Modellflugplatz handle es sich um "widmungsneutrale" Objekte, die mit einer bestimmten Flächenwidmung nicht in Widerspruch stehen könnten, ist im Ansatz verfehlt, da es nach § 20 Abs 4 Bgld RPG iVm § 50 Abs 6 Bgld NatSchG 1990 nicht um deren spezifische Eignung für eine bestimmte Widmung, sondern darum geht, ob sie für die bestehende rechtliche Widmung des Grundstückes ("Grünland - landwirtschaftlich genutzt") notwendig sind. Ob die Objekte für die tatsächliche, nicht landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes notwendig sind, ist im Hinblick auf das Fehlen der dafür notwendigen Widmung der Grünfläche im Flächenwidmungsplan unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100001.X03Im RIS seit
11.07.2001